- Zeitgrenzen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Im Voraus auf maximal 3 Monate (bei mind. 5-Tage-Woche) oder 70 Arbeitstage (unter 5-Tage-Woche) im Kalenderjahr begrenzt (Personengruppe 110, Beitragsgruppe 0000).
- Ausschluss bei Berufsmäßigkeit
Übersteigt das Entgelt die Minijob-Grenze, darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen. Immer berufsmäßig (keine kurzfristige Beschäftigung möglich!) sind Arbeitslose, Personen in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub sowie Schulabgänger vor Beginn einer Berufsausbildung. Nicht berufsmäßig sind Schüler, Studenten, Rentner oder Hauptberufstätige.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 07.05.2014 – B 12 R 5/12 R§ 8 SGB IV
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