- Ohne Hauptbeschäftigung
Alle Minijobs werden addiert; übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, werden alle Jobs voll SV-pflichtig.
- Neben einer SV-pflichtigen Hauptbeschäftigung (§ 8 Abs. 2 SGB IV)
Exakt ein einziger (der zeitlich erste) Minijob bleibt als Minijob anrechnungsfrei. Jeder zweite und weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist voll KV-, PV- und RV-pflichtig (Beitragsgruppe 1101, da in der AV nach § 27 Abs. 2 SGB III keine Zusammenrechnung erfolgt; Versteuerung über Steuerklasse VI).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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