- Anteilige Jahres-BBG (§ 23a Abs. 3 SGB IV)
Für Einmalzahlungen wird die anteilige Beitragsbemessungsgrenze vom 01.01. (bzw. Eintritt) bis zum Ende des Auszahlungsmonats anhand der kumulierten SV-Tage gebildet.
- Formel für die SV-Luft
((Jahres-BBG / 360) × kumulierte SV-Tage) minus bisher verbeitragtes Entgelt = verfügbare SV-Luft (getrennt für KV/PV und RV/AV).
Verdient ein Mitarbeiter monatlich 5.500 € (angenommene BBG KV/PV = 5.812,50 €, also 312,50 € SV-Luft/Monat) und erhält im November (330 SV-Tage) 5.000 € Weihnachtsgeld, sind in der KV/PV nur 11 × 312,50 € = 3.437,50 € beitragspflichtig, während in der RV/AV die vollen 5.000 € verbeitragt werden.