- Steuerliche Kernnachtzeit (40 % statt 25 %)
Nach § 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG erhöht sich der steuerfreie Nachtzuschlag für die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr von 25 % auf 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde (bzw. nach R 3b Abs. 3 LStR auch bei Schichtbeginn zwischen 00:00 und 04:00 Uhr für die Stunden bis 04:00 Uhr).
- Arbeitsrechtlicher Pflichtzuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG)
Für Nachtarbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr schuldet der Arbeitgeber ohne Tarifvertrag gesetzlich einen angemessenen Zuschlag von 25 % (bei Dauernachtarbeit 30 %) oder entsprechende freie Tage.
Schicht von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 20 € Stundenlohn (Pause 02:00–02:30 Uhr): 22–24 Uhr (2 Std. à 25 % = 10 €) + 00–04 Uhr (3,5 Std. à 40 % = 28 €) + 04–06 Uhr (2 Std. à 25 % = 10 €) = 48,00 € steuer- und SV-frei.