Zurück zur Übersicht

Wann greift bei fehlender Steuer-ID oder ELStAM-Störung die 3-Monats-Kulanzfrist nach § 39c Abs. 1 EStG statt Steuerklasse VI?

  • Grundsatz bei Nichtvorlage der Steuer-ID (§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG)

    Teilt ein neu eingestellter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldhaft seine 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer oder sein Geburtsdatum nicht mit oder hat er die ELStAM für den Abruf gesperrt (§ 39e Abs. 6 EStG), muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer zwingend nach der ungünstigen Steuerklasse VI berechnen.

  • Die gesetzliche 3-Monats-Ausnahme bei unverschuldetem Fehlen (§ 39c Abs. 1 Satz 2 EStG & BMF-Schreiben zum ELStAM-Verfahren)

    Kann der Arbeitgeber die ELStAM bei Beginn des Dienstverhältnisses wegen technischer Störungen nicht abrufen oder legt ein (z. B. aus dem Ausland neu zugezogener) Arbeitnehmer die Steuer-ID unverschuldet noch nicht vor, weil das Finanzamt/BZSt diese noch nicht zugeteilt hat, darf der Arbeitgeber für längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse I bei Ledigen oder III/IV bei Verheirateten) nach den glaubhaften Angaben des Mitarbeiters zugrunde legen!

  • Was passiert nach Ablauf der 3 Monate? Liegt die Steuer-ID bzw. die Papier-Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug des Betriebsstättenfinanzamts auch im 4. Monat noch nicht vor, muss ab dem 4. Monat nach § 39c Abs. 1 Satz 3 EStG nach Steuerklasse VI abgerechnet werden. Sobald die echten ELStAM später abgerufen werden können, rollt DATEV die abgerechneten Vormonate des laufenden Kalenderjahres automatisch auf (§ 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG) und erstattet die zu viel gezahlte Lohnsteuer!

Praxisbeispiel

Eine Fachkraft zieht zum 01.03. erstmalig aus Spanien nach Deutschland. Bis die Meldebehörde die Daten an das BZSt übermittelt und die Steuer-ID per Post eintrifft, vergehen 5 Wochen. Für die März-Abrechnung hinterlegt das Lohnbüro in DATEV „Ersatzverfahren / Voraussichtliche Steuerklasse I“ statt Klasse VI; im April wird die Steuer-ID nachgetragen und regulär abgerufen.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen

Mitarbeiter für Payroll gesucht

Fachkompetenz in der Entgeltabrechnung und Interesse an modernen DATEV-Workflows? Wir verstärken unser Team für flexible Remotearbeit.

Offene Stellen ansehen

Entgeltabrechnung digital auslagern

Digital Payroll Services übernimmt die monatliche Lohnbuchhaltung für Unternehmen in ganz Deutschland.

DATEV-Verarbeitung im deutschen Rechenzentrum 100% GoBD- & DSGVO-konform Pünktliche Übermittlung aller SV-Meldungen
Leistungen entdecken

Brutto-Netto- und SV-Rechner

Lohnsteuer, Arbeitgeber-Gesamtkosten und Nettoauszahlungen für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs online kalkulieren.

Zum Rechner wechseln

Über Digital Payroll Services

Informationen über Unternehmensausrichtung, digitale Infrastruktur und standortunabhängige Mandantenbetreuung.

Mehr erfahren
Laufende Entgeltabrechnung abgeben? Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – ab 34 € pro Mitarbeiter/Monat. Lohnabrechnung abgeben? Ab 34 € / Mitarbeiter.
Kosten berechnen

Laufende Lohnabrechnung abgeben?

Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.

Festpreis berechnen