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Wie werden steuer- und sozialversicherungsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) nach § 3b EStG berechnet und warum weicht die Grenze bei 25 € und 50 € ab?

  • Gesetzliche Höchstsätze (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG)
    • Für tatsächlich geleistete Arbeit: Nachtarbeit (20–06 Uhr) bis 25 % (Kernnacht 00–04 Uhr bis 40 %, wenn Beginn vor 00 Uhr)
    • Sonntagsarbeit bis 50 %
    • gesetzliche Feiertage (sowie 31.12. ab 14 Uhr) bis 125 %
    • 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai bis 150 %. Nachtzuschläge sind mit Sonn-/Feiertagszuschlägen addierbar!
  • Abweichung beim Grundlohn (50 € Steuer vs. 25 € SV)

    Steuerfrei nach § 3b Abs. 2 EStG bis zu einem Stunden-Grundlohn von 50,00 €; beitragsfrei in der SV nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nur bis zu einem Stunden-Grundlohn von 25,00 €! In der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) sind SFN-Zuschläge immer zu 100 % beitragspflichtig.

Praxisbeispiel

8 Std. Sonntagsarbeit (50 % Zuschlag) bei 40,00 € Stundenlohn = 160,00 € Zuschlag. Steuerlich sind volle 160,00 € frei; in der SV sind nur (8 × 25 € × 50 %) = 100,00 € SV-frei, die restlichen 60,00 € sind SV-pflichtig!

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