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Wann darf der Arbeitgeber eigene Forderungen vom Nettolohn einbehalten und worin unterscheiden sich Vorschuss, Abschlag und Aufrechnung?

  • Gesetzliches Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB)

    Gegenforderungen des Arbeitgebers (z. B. Überzahlung, Schadenersatz) dürfen nur insoweit mit dem Nettolohn verrechnet werden, wie das Einkommen pfändbar ist (§ 850c ZPO). Unterhalb der Pfändungsfreigrenze ist eine Aufrechnung unzulässig (Ausnahme nach § 242 BGB: vorsätzliche unerlaubte Handlung des Mitarbeiters wie Diebstahl).

  • Abgrenzung Vorschuss / Abschlag (§ 362 BGB)

    Ein Lohnvorschuss oder Abschlag ist eine vorweggenommene Erfüllung des Lohnanspruchs. Der Abzug eines gezahlten Vorschusses in der Abrechnung ist keine Aufrechnung und darf daher in voller Höhe – auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze – vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden.

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter mit 2 Kindern (Nettolohn 2.400 €, pfändbarer Betrag = 0 €) erhält am 15. des Monats 500 € Vorschuss. Am Monatsende dürfen die 500 € voll abgezogen werden (§ 362 BGB). Einen fahrlässig verursachten Sachschaden von 500 € dürfte der Arbeitgeber hingegen wegen § 394 BGB nicht vom Lohn abziehen.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 13.12.2000 – 5 AZR 334/99§ 394 BGB

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