Die schärfste Waffe des DRV-Betriebsprüfers bei fehlenden Aufzeichnungen (§ 28f Abs. 2 SGB IV): Normalerweise muss die Rentenversicherung bei einer Beitragsnachforderung im Prüfbescheid jeden betroffenen Arbeitnehmer namentlich mit seiner Versicherungsnummer und dem genauen Zeitraum benennen (personenbezogene Zuordnung). Hat ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten (insbesondere die Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit nach § 17 MiLoG / § 28f Abs. 1 SGB IV!) nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Arbeitsentgelte oder ihre Zuordnung zu einzelnen Beschäftigten nicht mehr ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, greift § 28f Abs. 2 SGB IV!
Wie funktioniert der Summenbeitragsbescheid (Schätzung aus dem Gesamtumsatz)?
- Der Prüfer darf das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt schätzen (z. B. im Gastgewerbe, Taxigewerbe oder Baugewerbe anhand eines branchenüblichen Lohnquoten-Prozentsatzes aus dem Netto-Umsatz der Finanzbuchhaltung!).
- Auf die Differenz zwischen dem geschätzten Gesamtlohn und dem bisher abgerechneten Lohn setzt die DRV in einer einzigen Summe den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ca. 40 % für KV, PV, RV, AV!) fest – ohne die Beiträge einzelnen Mitarbeitern zuordnen zu müssen!
- Schutz durch saubere digitale Dokumentation
Sobald Arbeitsverträge, Stundennachweise (§ 17 MiLoG) und Lohnkonten lückenlos über DATEV und die digitale Personalakte geführt werden, ist ein Summenbeitragsbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV rechtlich ausgeschlossen!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R§ 28f SGB IV
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