Gesetzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO, § 11 Abs. 2 BVV): Bevor der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder der Lohnsteuer-Außenprüfer des Finanzamts den endgültigen Prüfungsbericht und den Haftungs-/Nachforderungsbescheid erlässt, hat der Arbeitgeber das Recht auf eine Schlussbesprechung (sofern sich durch die Prüfung Änderungen der Besteuerungs- oder Beitragsgrundlagen ergeben).
- Warum die Schlussbesprechung der wichtigste Termin zur Schadensminimierung ist
- Klärung streitiger Sachverhalte und Nachreichung fehlender Belege: Häufig beruhen Prüfungsfeststellungen lediglich darauf, dass ein Dokument (z. B. eine Immatrikulationsbescheinigung, ein RV-Befreiungsantrag, eine Gästeliste der Weihnachtsfeier oder ein Nachweis über das eigenbetriebliche Interesse) in der Akte fehlte. Bis zur Schlussbesprechung können diese Nachweise nachgereicht werden, sodass der Prüfer den Punkt komplett fallen lässt!
- Tatsächliche Verständigung bei Schätzungs- und Bewertungsspielräumen: Bei schwer ermittelbaren Sachverhalten (z. B. Aufteilung einer gemischt veranlassten Veranstaltung oder Bewertung eines Sachbezugs) kann im Rahmen der Schlussbesprechung eine verbindliche tatsächliche Verständigung erzielt werden.
- Antrag auf Pauschalversteuerung (§ 40 EStG) und Erlass von Säumniszuschlägen: In der Schlussbesprechung wird abgestimmt, dass etwaige Lohnsteuer-Nachforderungen pauschal vom Arbeitgeber übernommen werden (damit die Mitarbeiter nicht einzeln angeschrieben werden) und dass mangels Kenntnis der Beitragspflicht keine Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV festgesetzt werden!
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