- Durchschnittsprinzip (§ 18 MuSchG)
Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen erhält die Schwangere das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn.
- Steuer- und SV-Pflicht
Mutterschutzlohn ist voll steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn. Wichtig: Im Durchschnitt enthaltene SFN-Zuschläge werden im Beschäftigungsverbot voll steuer- und beitragspflichtig, da keine tatsächliche Nacht-/Sonntagsarbeit mehr geleistet wird (§ 3b EStG).
- Volle U2-Erstattung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG)
Die Krankenkasse erstattet über U2 100 % des Brutto-Mutterschutzlohns zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeber-SV-Beiträge.
3.000 € Grundgehalt + Ø 300 € Schichtzuschläge = 3.300 € Brutto-Mutterschutzlohn. Inklusive ca. 660 € AG-SV erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber monatlich 3.960 € über U2.