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Wann kann sich ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nach § 8 SGB V dauerhaft von der plötzlich wieder eintretenden GKV-Pflicht befreien lassen?

  • Das Problem

    Plötzlicher Rückfall aus der PKV in die GKV-Versicherungspflicht: Ein gut verdienender Arbeitnehmer war wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) jahrelang privat krankenversichert (PKV). Nun tritt einer von zwei typischen Fällen ein, durch den sein Gehalt plötzlich wieder unter die JAEG rutscht:

    • Fall 1: Die Bundesregierung hebt zum 01. Januar die gesetzliche JAEG durch die Rechengrößenverordnung stärker an als das Gehalt des Mitarbeiters gestiegen ist.
    • Fall 2: Der Mitarbeiter reduziert seine wöchentliche Arbeitszeit (z. B. Teilzeit während der Elternzeit oder reguläre Reduzierung auf 50 % Teilzeit).
  • Die Rettung für die PKV

    Der Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 SGB V innerhalb der 3-Monats-Ausschlussfrist! Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (bei Anhebung der JAEG zum 01.01.), Nr. 2a (bei Teilzeit in der Elternzeit/Pflegezeit) oder Nr. 3 SGB V (bei Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf mindestens die Hälfte nach 5 Jahren Versicherungsfreiheit) kann sich der Mitarbeiter auf Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, um in seiner privaten Krankenversicherung zu bleiben!

  • Zwei eiserne Spielregeln für das Lohnbüro (§ 8 Abs. 2 SGB V)
    1. Strikte 3-Monats-Frist: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (also bei JAEG-Anhebung bis spätestens 31. März!) bei der Krankenkasse eingehen – danach ist eine Befreiung gesetzlich unmöglich!
    2. Unwiderruflichkeit: Die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht und kann nicht widerrufen werden, solange das auslösende Tatbestandsmerkmal (bzw. das Beschäftigungsverhältnis) andauert.
  • Vorsicht ab 55 Jahren (§ 6 Abs. 3a SGB V)

    Ist der privat versicherte Mitarbeiter beim Unterschreiten der JAEG bereits 55 Jahre oder älter und war in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert, ist ihm die Rückkehr in die GKV ohnehin kraft Gesetzes verwehrt (er bleibt automatisch in der PKV mit Beitragsgruppe 0110)!

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