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Wie werden Verpflegungspauschalen und Fahrtkosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit nach § 3 Nr. 16 und § 9 Abs. 4a EStG steuerfrei erstattet und mit 25 % pauschal versteuert?

  • Voraussetzung einer beruflichen Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG)

    Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.

  • Steuerfreie Fahrt- und Übernachtungskosten (§ 3 Nr. 16 EStG)

    Für Dienstreisen mit dem privaten Pkw des Mitarbeiters darf der Arbeitgeber 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer (nicht nur Entfernungskilometer!) sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten (auf Einzelnachweis; ohne Nachweis im Inland pauschal 20,00 € pro Übernachtung nach R 9.7 Abs. 3 LStR) komplett steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.

  • Gesetzliche Verpflegungspauschalen im Inland (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG)
    1. Für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden: voller Pauschbetrag (28,00 Euro).
    2. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung (unabhängig von der Abwesenheitsdauer an diesem Tag!) sowie für eintägige Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: kleiner Pauschbetrag (14,00 Euro). Für Auslandsreisen gelten die länderspezifischen BMF-Tabellen.
  • Die 3-Monats-Frist (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG)

    Die steuerfreie Zahlung von Verpflegungspauschalen ist für dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate begrenzt (eine Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit führt nicht zu einem Neubeginn; erst eine berufliche Unterbrechung von mindestens 4 Wochen startet die 3-Monats-Frist neu!).

  • 25-%-Pauschalsteuer bei Verdopplung der Pauschalen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG)

    Zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter bis zu 100 % höhere Verpflegungspauschalen als die steuerfreien Sätze aus (also bis zum Doppelten), kann er den übersteigenden Teil mit 25 % pauschal versteuern (wodurch auch dieser Teil nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV komplett sozialversicherungsfrei bleibt!).

Praxisbeispiel

Ein Monteur fährt am Montag um 16:00 Uhr zum Kunden nach Süddeutschland, arbeitet dort am Dienstag (24 Std.) und kehrt am Mittwoch um 10:00 Uhr zurück. Obwohl er am Montag und Mittwoch jeweils weniger als 8 Stunden unterwegs war, erhält er wegen der Übernachtung für Montag (Anreise = 14 €), Dienstag (24 Std. = 28 €) und Mittwoch (Abreise = 14 €) insgesamt 56,00 Euro steuer- und SV-frei erstattet.

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