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Bis wann muss die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG übermittelt werden und was bedeuten die Großbuchstaben U, S, M, F und FR?

  • Gesetzliche Übermittlungsfrist bis 28. Februar (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG)

    Nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. bei unterjährigem Austritt eines Mitarbeiters) muss der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres (28.02. / 29.02.) über die ELSTER-Schnittstelle an die Finanzverwaltung übermitteln (DATEV erledigt dies automatisch mit dem Dezember-Abschluss bzw. im Austrittsmonat). Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für das abgelaufene Jahr nach § 41c Abs. 3 EStG gesetzlich ausgeschlossen!

  • Bedeutung der Anzahl „U“ (Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung)

    Gibt die Anzahl der Zeiträume an, in denen der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (z. B. durch Krankengeldbezug nach Ablauf der 6 Wochen, unbezahlten Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit). Sobald „U“ mindestens 1 beträgt, weiß das Finanzamt, dass der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist!

  • Bedeutung der vier Kennbuchstaben (Großbuchstaben S, M, F, FR)
    1. Großbuchstabe „S“ (Sonstiger Bezug ohne Vorarbeitgeberwerte): Ist zu bescheinigen, wenn der Mitarbeiter unterjährig eingetreten ist, einen sonstigen Bezug (z. B. Weihnachtsgeld) erhalten hat und der Arbeitslohn aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis desselben Jahres bei der Jahreslohnsteuerberechnung nicht mit einbezogen wurde.
    2. Großbuchstabe „M“ (Mahlzeitengestellung): Ist zwingend einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem Sachbezugswert oder nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG bewertete Mahlzeit gestellt wurde.
    3. Großbuchstabe „F“ (Steuerfreie Sammelbeförderung): Bei unentgeltlicher oder verbilligter Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 32 EStG.
    4. Großbuchstaben „FR“ (Französische Grenzgänger): Für Grenzgänger nach Frankreich mit Freistellungsbescheinigung, bei denen nach dem Ländererlass die französische CSG/CRDS berücksichtigt wurde.
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