- Das Kombi-Modell aus amtlichem Sachbezugswert und steuerfreiem Aufstockungsbetrag (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR)
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern für arbeitstägliche Mahlzeiten (Mittagessen im Restaurant, Supermarkt oder Lieferdienst über digitale Essens-Apps oder Papier-Restaurantschecks) einen Zuschuss gewähren, der sich aus zwei Bausteinen zusammensetzt:
- Baustein 1 – Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen (§ 2 Abs. 1 SvEV)
Wird jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung an die Inflation angepasst. Dieser Teil kann vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden (wodurch er nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV komplett sozialversicherungsfrei wird!) ODER der Arbeitnehmer zahlt mindestens diesen amtlichen Sachbezugswert aus seinem eigenen Nettolohn zum Essen dazu (dann fällt gar keine Steuer/SV an!).
Baustein 2 – Der komplett steuer- und SV-freie Arbeitgeber-Zusatzbetrag von bis zu 3,10 Euro pro Mahlzeit (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4a LStR): Über den amtlichen Sachbezugswert hinaus darf der Arbeitgeber jede Mahlzeit um bis zu weitere 3,10 Euro bezuschussen – und dieser Zusatzbetrag von 3,10 € ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
- Die 4 zwingenden Voraussetzungen nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4a LStR für die Anerkennung
- Es wird tatsächlich eine Mahlzeit (Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr oder zur Zubereitung während der Essenspause) abgegeben.
- Für jede Mahlzeit darf maximal ein Essenszuschuss pro Arbeitstag (an dem der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet; keine Marken für Urlaubs-, Krankheits- oder Dienstreisetage mit Verpflegungspauschale!) verrechnet werden.
- Ohne Einzelaufzeichnung der tatsächlichen Ausfalltage dürfen pauschal maximal 15 Essenszuschüsse pro Kalendermonat (15 × Gesamtwert) angesetzt werden!
- Auch Mitarbeiter im Homeoffice oder Teilzeitkräfte (selbst unter 4 Stunden täglicher Arbeitszeit!) dürfen arbeitstäglich einen Essenszuschuss erhalten.
Liegt der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen beispielhaft bei 4,40 € (zzgl. 3,10 € steuerfreier Zusatzbetrag = 7,50 € maximaler Essenszuschuss pro Tag), erhält ein Mitarbeiter bei pauschal 15 Tagen im Monat 15 × 7,50 € = 112,50 € Essenszuschuss. Davon sind 15 × 3,10 € = 46,50 € komplett steuer- und SV-frei, und nur auf 15 × 4,40 € = 66,00 € zahlt der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer (= 16,50 € Steuer, 0,00 € SV)!