- Gesetzliche Pflicht zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 28a Abs. 4 SGB IV i. V. m. § 2a SchwarzArbG)
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses SPÄTESTENS BEI AUFNAHME DER BESCHÄFTIGUNG (also noch bevor der neue Mitarbeiter den ersten Handgriff im Betrieb tut – selbst am Sonntagabend oder Feiertag!) per elektronischer Sofortmeldung (DEÜV-Abgabegrund
20) direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV in Würzburg) zu melden! Welche 11 Wirtschaftsbereiche unterliegen der Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 SGB IV)?
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Restaurants, Cafés, Kneipen, Hotels, Imbisse, Catering),
- Personenbeförderungsgewerbe (Taxi, Mietwagen, Busunternehmen),
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe (inkl. Paket- und Kurierdienste),
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft,
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Für welche Mitarbeiter gilt die Sofortmeldepflicht in diesen Branchen? Für AUSNAHMSLOS ALLE neu eingestellten Beschäftigten des Betriebs – also sowohl für Vollzeitkräfte als auch für jeden einzelnen Minijobber (109), kurzfristig Beschäftigten (110), Werkstudenten (106), Auszubildenden (102) und auch für reine Bürokräfte einer Spedition oder eines Hotels (es entscheidet der Unternehmenszweck des Betriebs, nicht die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters!).
Was passiert, wenn die Versicherungsnummer des neuen Mitarbeiters am 1. Arbeitstag noch nicht vorliegt? Die Sofortmeldung (Grund 20) darf und muss trotzdem sofort vor Arbeitsbeginn mit Name, Anschrift sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Mitarbeiters aus DATEV übermittelt werden (die DSRV ermittelt die Versicherungsnummer dann automatisch und meldet sie elektronisch nach DATEV zurück!). Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt NICHT die reguläre DEÜV-Anmeldung (Grund 10), die zusätzlich mit der ersten Entgeltabrechnung an die Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale geht!
- Empfindliches Bußgeldrisiko bei Zollkontrollen (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV)
Trifft der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) bei einer Kontrolle im Restaurant oder auf dem Lieferwagen eine Aushilfe am ersten Arbeitstag („Probearbeitstag“ mit Arbeitsleistung!) ohne vorher abgesendete Sofortmeldung an, droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro!
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