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Wie funktioniert die Verhältnisrechnung (Quotierung) nach § 22 Abs. 2 SGB IV, wenn ein Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet?

  • Gesetzliche Grundlage (§ 22 Abs. 2 SGB IV)

    Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus und übersteigt die Summe der Arbeitsentgelte die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG), werden die Entgelte für die Beitragsberechnung im Verhältnis ihrer jeweiligen Höhe so gekürzt, dass sie zusammen höchstens die BBG erreichen.

  • Mathematische Quotierungsformel

    Beitragspflichtiges Entgelt Arbeitgeber A = (Entgelt Arbeitgeber A × BBG) / Gesamtentgelt aller Arbeitgeber.

  • Elektronisches Meldeverfahren

    Beide Arbeitgeber setzen das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ und übermitteln GKV-Monatsmeldungen (DEÜV-Grund 58). Die Krankenkasse meldet die geminderten beitragspflichtigen Einnahmen elektronisch zur automatischen Aufrollung zurück.

Praxisbeispiel

Liegt die monatliche BBG-RV bei 8.450 € und verdient ein Mitarbeiter bei Arbeitgeber A 6.000 € und bei Arbeitgeber B 4.000 € (Gesamt = 10.000 €), wird bei Arbeitgeber A nur aus (6.000 × 8.450) / 10.000 = 5.070 € und bei Arbeitgeber B aus 3.380 € abgerechnet (Summe = 8.450 €).

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