- Das Standard-Modell für Saisonkräfte
Kurzfristige Beschäftigung bis 3 Monate / 70 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Werden Saisonarbeitskräfte (z. B. aus Polen, Rumänien oder Kroatien in der Landwirtschaft, im Spargel-/Erdbeer-/Weinbau oder in der Sommer-Gastronomie) im Voraus befristet für maximal 3 Kalendermonate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr eingestellt, ist die Beschäftigung in Deutschland nur dann sozialversicherungsfrei (Personengruppe
110, Beitragsgruppe0000), wenn: 1. kein ausländisches Sozialversicherungsrecht über eine A1-Bescheinigung des Heimatlandes Vorrang hat, UND 2. in Deutschland keine Berufsmäßigkeit vorliegt! - Die 3 kritischen Prüfschritte anhand des amtlichen zweisprachigen Fragebogens der SVLFG / Minijob-Zentrale
- Ist der Saisonarbeiter in seinem Heimatland regulär angestellt oder selbstständig tätig (und nimmt für die Saisonarbeit in Deutschland dort bezahlten oder unbezahlten Urlaub)? ACHTUNG FALLE: Hat der Saisonarbeiter in seinem EU-Heimatland einen Hauptjob (oder ist dort selbstständig Landwirt) und legt eine ausländische A1-Bescheinigung vor, gilt nach Art. 13 VO (EG) 883/2004 ausschließlich das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann darf der deutsche Arbeitgeber ihn NICHT bei der Minijob-Zentrale anmelden, sondern müsste Beiträge an die ausländische Sozialversicherung abführen!). Liegt keine A1 vor und gilt deutsches Recht, führt unbezahlter Urlaub beim ausländischen Hauptarbeitgeber in Deutschland zur Berufsmäßigkeit (= volle SV-Pflicht in Deutschland)!
- Ist der Saisonarbeiter im Heimatland Hausfrau/-mann, Schüler, Student oder Altersrentner? Dann ist er NICHT berufsmäßig und kann für bis zu 3 Monate / 70 Arbeitstage komplett sozialversicherungsfrei als kurzfristig Beschäftigter (Personengruppe
110) abgerechnet werden! - Ist der Saisonarbeiter im Heimatland als arbeitslos / arbeitssuchend gemeldet? Dann gilt er zwingend als berufsmäßig und ist in Deutschland ab dem 1. Tag voll sozialversicherungspflichtig (Personengruppe
101)!
- Lohnsteuer bei Saisonkräften (§ 40a Abs. 1 oder Abs. 3 EStG)
In der Land- und Forstwirtschaft gilt für Aushilfskräfte nach § 40a Abs. 3 EStG ein extrem günstiger Pauschalsteuersatz von nur 5 Prozent (ohne Tageslohngrenze!); in der Gastronomie 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG oder individueller Abruf über Bescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige (§ 39d EStG).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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