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Wie funktioniert die bAV-Portabilität (Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung zum neuen Arbeitgeber) nach § 4 BetrAVG?

  • Gesetzlicher Anspruch auf Übertragung (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)

    Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus und besteht eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (z. B. aus einer Direktversicherung), kann er verlangen, dass sein bisheriges bAV-Guthaben (der Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger übertragen wird.

  • Voraussetzungen für die Portabilität
    1. Der neue Arbeitgeber muss der Übertragung zustimmen (es gibt keinen generellen Zwang für den neuen AG, jeden alten Vertrag zu übernehmen).
    2. Die Übertragung ist nur bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds möglich (nicht bei Unterstützungskassen oder Direktzusagen).
    3. Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beantragt werden.
  • Alternativen zur Portabilität
    1. Beitragsfreistellung des alten Vertrags (der Vertrag bleibt bis zur Rente bestehen).
    2. Private Fortführung durch den Arbeitnehmer (Selbstzahler ohne Arbeitgeberzuschuss).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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