- Gesetzlicher Anspruch auf Übertragung (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus und besteht eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (z. B. aus einer Direktversicherung), kann er verlangen, dass sein bisheriges bAV-Guthaben (der Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger übertragen wird.
- Voraussetzungen für die Portabilität
- Der neue Arbeitgeber muss der Übertragung zustimmen (es gibt keinen generellen Zwang für den neuen AG, jeden alten Vertrag zu übernehmen).
- Die Übertragung ist nur bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds möglich (nicht bei Unterstützungskassen oder Direktzusagen).
- Die Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beantragt werden.
- Alternativen zur Portabilität
- Beitragsfreistellung des alten Vertrags (der Vertrag bleibt bis zur Rente bestehen).
- Private Fortführung durch den Arbeitnehmer (Selbstzahler ohne Arbeitgeberzuschuss).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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