- 1. Arbeitsunfall in einem genehmigten Nebenjob oder bei Nebenerwerbs-Selbstständigkeit
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einer rechtmäßig ausgeübten Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (z. B. ein Bürokaufmann verletzt sich am Samstag bei seinem genehmigten Minijob im Getränkemarkt) und kann deshalb im Hauptjob nicht arbeiten, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
- Solange der Mitarbeiter im Nebenjob nicht grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, trifft ihn kein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG! Sowohl der Hauptarbeitgeber als auch der Nebenarbeitgeber müssen für jeweils bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG leisten (und erhalten diese bei U1-Pflicht jeweils über ihre Umlage U1 erstattet; Anders liegt es nur bei Schwarzarbeit oder einem gefährlichen, vertragswidrig verschwiegenen Nebenjob!).
2. Unfall durch Verschulden eines Dritten – Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG! Wird der Mitarbeiter in seiner Freizeit oder auf dem Arbeitsweg durch das Verschulden eines Dritten verletzt (klassischer Fall: unverschuldeter Verkehrsunfall, Ski-Kollision durch Pistenrowdy, Hundebiss oder Körperverletzung) und fällt deshalb für mehrere Wochen arbeitsunfähig aus, muss der Arbeitgeber zwar zunächst ganz normal die Entgeltfortzahlung in der Lohnabrechnung auszahlen, ABER:
- Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EFZG geht der gesetzliche Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters gegen den Unfallverursacher (und dessen Kfz-/Privathaftpflichtversicherung!) in Höhe des fortgezahlten Bruttolohns ZUZÜGLICH der darauf entfallenden Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über!
- Der Arbeitnehmer ist nach § 6 Abs. 2 EFZG gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber sofort Name, Anschrift und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mitzuteilen; der Arbeitgeber holt sich dann die gesamten Lohnkosten (bzw. den nicht über U1 gedeckten Differenzteil von 20–30 % + AG-SV!) direkt von der gegnerischen Versicherung zurück!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 26.06.2002 – 5 AZR 522/00 (Entgeltfortzahlung bei Unfall in Nebentätigkeit)§ 6 EFZG
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