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Welche Vorteile hat eine einmalige jährliche bAV-Entgeltumwandlung aus dem Weihnachtsgeld oder Bonus nach § 3 Nr. 63 EStG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

  • Einmalige jährliche Umwandlung statt monatlicher Raten

    Viele Arbeitnehmer möchten unterjährig nicht auf laufendes Monatsnetto verzichten, würden aber im November gerne ihr Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ihre Jahresprämie ganz oder teilweise (bis zu 4 % der Jahres-BBG-RV steuer- und SV-frei bzw. bis zu 8 % steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG) in eine Direktversicherung einzahlen.

  • Die 3 entscheidenden Vorteile und Spielregeln für die Lohnabrechnung
    1. Voller Jahresfreibetrag auch im November verfügbar: Da der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (8 %) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV (4 %) ein ungekürzter Jahresfreibetrag ist, kann im November der gesamte Jahresbetrag (z. B. über 4.000 € SV-frei inkl. 15 % AG-Zuschuss!) auf einen Schlag aus dem Weihnachtsgeld in die Direktversicherung umgewandelt werden!
    2. Rechtzeitige Vereinbarung VOR Fälligkeit des Weihnachtsgeldes (Steuerliches Zuflussprinzip beachten!): Damit das Finanzamt die Entgeltumwandlung aus dem Weihnachtsgeld anerkennt, muss die schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung zwingend VOR dem Entstehen bzw. Fälligkeitstag des Weihnachtsgeldanspruchs (am besten spätestens im Oktober vor der November-Abrechnung!) unterschrieben sein!
    3. Kein Verlust beim Elterngeld oder Krankengeld: Während eine monatliche Entgeltumwandlung aus dem laufenden Gehalt das Referenz-Brutto/Netto für Krankengeld und Elterngeld leicht senkt, zählen Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld beim Elterngeld (§ 2c BEEG) ohnehin nicht zum laufenden Bemessungsentgelt – die Umwandlung des Weihnachtsgeldes in die bAV schmälert das Elterngeld also um keinen einzigen Cent!
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