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Worin unterscheidet sich ein gewerblicher Minijob (§ 8 SGB IV) von einem Minijob im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) und wann darf eine GmbH KEIN Haushaltsscheckverfahren nutzen?

  • Günstige Pauschalabgaben im Privathaushalt (§ 8a SGB IV)

    Für Haushaltshilfen (Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenpflege), die von einer natürlichen Person für ihren privaten Haushalt beschäftigt werden, gilt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale mit stark reduzierten Arbeitgeber-Pauschalabgaben (nur 5 % KV, 5 % RV, 2 % Pauschsteuer, 1,6 % Unfallversicherung + U1/U2, keine U3).

  • Strikte Sperre für Unternehmen, GmbHs, Freiberufler und WEGs (§ 8a Satz 2 SGB IV!)

    Ein gewerbliches Unternehmen, eine GmbH, eine Arztpraxis, eine Rechtsanwalts-/Steuerkanzlei oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) begründen NIEMALS einen Privathaushalt!

    • Stellt ein Geschäftsführer eine Reinigungskraft an, die zu 50 % die Büroräume der GmbH und zu 50 % seine Privatwohnung reinigt, darf die GmbH diese Reinigungskraft nicht im Haushaltsscheckverfahren anmelden (hier müssen entweder zwei getrennte Arbeitsverträge – einer gewerblich mit der GmbH zu 13 % KV / 15 % RV und einer privat mit dem Geschäftsführer persönlich zu 5 % KV / 5 % RV – geschlossen werden; übernimmt die GmbH die Kosten für die Reinigung der Privatwohnung des Geschäftsführers, läge sonst zudem steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor!).
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