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Dürfen Doktoranden (Promovierende) während ihres Promotionsstudiums als Werkstudenten (Personengruppe 106) abgerechnet werden?

  • Strenge Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Kein Werkstudentenprivileg für Promotionsstudenten!)

    In der Praxis legen Bewerber nach abgeschlossenem Master-, Diplom- oder Staatsexamensstudium häufig eine Immatrikulationsbescheinigung als Promotionsstudent (Doktorand) vor und wünschen eine Abrechnung als sozialversicherungsfreier Werkstudent (Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100).

  • Warum das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V UNZULÄSSIG ist (BSG-Urteil vom 23.03.1993 – 12 RK 45/92): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts endet die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs mit dem erfolgreichen Bestehen der ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlussprüfung (Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen). Ein anschließendes Promotionsstudium zur Erlangung des Doktorgrades dient der wissenschaftlichen Weiterqualifikation nach bereits erreichtem Berufsabschluss – Doktoranden gehören daher NICHT mehr zum Personenkreis der ordentlich Studierenden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V!

  • Korrekte Abrechnung in DATEV

    Übersteigt das Monatsgehalt eines Doktoranden die Minijob-Grenze (bis zur Minijob-Grenze ist Personengruppe 109 selbstverständlich zulässig!), muss er zwingend als normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppenschlüssel 1111 (ggf. im Übergangsbereich / Midijob bis 2.000 €) in allen vier Zweigen der Sozialversicherung abgerechnet werden!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 23.03.1993 – 12 RK 45/92 (Kein Werkstudentenprivileg während eines Promotionsstudiums)§ 6 SGB V

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