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Warum gilt für dual Studierende KEIN Werkstudentenprivileg und wie werden sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Personengruppe 105) in DATEV abgerechnet?

  • Gesetzliche Gleichstellung mit Auszubildenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III): Teilnehmer an dualen Studiengängen (ausbildungsintegrierte, praxisintegrierte sowie berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge) sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gesetzlich gleichgestellt und unterliegen während des gesamten Studiums – sowohl in den Praxisphasen im Betrieb als auch während der Theorie-/Vorlesungsphasen an der Hochschule! – der vollen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

  • Ausschluss von Werkstudentenprivileg und Minijob

    Für dual Studierende ist weder die Anwendung des Werkstudentenprivilegs (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, Personengruppe 106) noch eine Abrechnung als geringfügiger Minijob (Personengruppe 109) oder Midijob zulässig!

  • Korrekte Schlüsselung in DATEV
    1. DEÜV-Personengruppenschlüssel: Zwingend 105 (Praktikanten / dual Studierende; wird ein ausbildungsintegrierter Studiengang mit IHK-/HWK-Ausbildungsvertrag absolviert, ist während des Ausbildungsabschnitts auch 102 zulässig).
    2. Beitragsgruppenschlüssel: 1111 (voller Beitrag in allen vier Zweigen; liegt die monatliche Vergütung ausnahmsweise nicht über der Geringverdienergrenze von 325,00 €, trägt der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die gesamten SV-Beiträge zu 100 % allein!).
    3. Mindestlohn: Ausbildungs- und praxisintegrierte duale Studiengänge sind als Ausbildungs-/Pflichtpraktikumsverhältnisse vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen (§ 22 Abs. 1 MiLoG).
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