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Wie wird das Arbeitsentgelt von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG (Lohnausfallprinzip & Vergleichsgruppenbetrachtung) berechnet?

  • Das strikte Ehrenamts- und Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 1 und 2 BetrVG)

    Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Versäumt ein Betriebsratsmitglied wegen erforderlicher Betriebsratsarbeit (oder ein freigestelltes Mitglied nach § 38 BetrVG) reguläre Arbeitszeit, darf dies zu keiner Minderung des Arbeitsentgelts führen (Lohnausfallprinzip).

  • Welche Zuschläge müssen während der Betriebsratsfreistellung weitergezahlt werden? Neben dem Grundgehalt müssen auch alle Erschwerniszulagen sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge weitergezahlt werden, die das Mitglied ohne die Arbeitsbefreiung erzielt hätte. Wichtig für die Lohnsteuer und SV (§ 3b EStG): Da während der Sitzungs- oder Freistellungszeit tatsächlich keine begünstigte Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet wird, sind die nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortgezahlten fiktiven SFN-Zuschläge nach ständiger BFH-Rechtsprechung voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig!

  • Die Gehaltsentwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG (Neuregelung nach dem Gesetz zur Stärkung der Betriebsrätevergütung 2024!)

    Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern darf bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Maßgeblich für die Vergleichsgruppe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts (sofern kein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 27.03.1996 – I R 89/95 (Steuerpflicht fiktiver SFN-Zuschläge für freigestellte Betriebsräte); BGH, Urteil vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22§ 37 BetrVG

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