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Welche Bezüge sind nach § 850b ZPO „bedingt pfändbar“ und warum darf der Arbeitgeber sie ohne speziellen Gerichtsbeschluss nicht pfänden?

  • Abgrenzung unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO) vs. bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)

    Neben den absolut unpfändbaren Bezügen des § 850a ZPO (wie 50 % der Überstunden oder normales Urlaubsgeld) kennt das Gesetz in § 850b Abs. 1 ZPO sogenannte bedingt pfändbare Bezüge:

  • Welche Leistungen fallen unter § 850b Abs. 1 ZPO?

    1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind (Nr. 1),
    2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen (Nr. 2), 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils- oder Auszugsvertrags bezieht (Nr. 3), 4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (Nr. 4).
  • Was bedeutet „bedingt pfändbar“ für die Lohnabrechnung (§ 850b Abs. 2 ZPO)? Im Normalfall sind diese Bezüge für das Lohnbüro GENAUSO UNPFÄNDBAR wie die Bezüge nach § 850a ZPO! Sie dürfen vom Arbeitgeber nur dann in die Pfändungsberechnung einbezogen werden, wenn das Vollstreckungsgericht auf besonderen Antrag des Gläubigers im Pfändungsbeschluss nach § 850b Abs. 2 ZPO ausdrücklich angeordnet hat, dass die Pfändung dieser Bezüge nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht!

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