- Häufiges Missverständnis von verschuldeten Mitarbeitern im Lohnbüro
Viele Arbeitnehmer legen im Lohnbüro eine Bescheinigung über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach § 850k ZPO) vor und glauben, der Arbeitgeber dürfe deshalb bei einer Lohnpfändung nichts mehr vom Gehalt abziehen. Das ist ein Irrtum – es handelt sich um zwei völlig getrennte Vollstreckungsebenen:
- Ebene 1 – Die Lohnpfändung an der Quelle (Arbeitgeber als Drittschuldner nach §§ 850c, 850d ZPO)
Geht der PfÜB beim Arbeitgeber ein, MUSS das Lohnbüro den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens direkt in der Lohnabrechnung einbehalten und an den Gläubiger abführen; nur der unpfändbare Nettobetrag wird auf das Bankkonto des Mitarbeiters überwiesen.
- Ebene 2 – Die Kontopfändung bei der Bank des Mitarbeiters (P-Konto nach §§ 850k, 902 ZPO)
Hat der Gläubiger ZUSÄTZLICH auch das Girokonto des Mitarbeiters bei dessen Hausbank gepfändet, schützt das P-Konto dort zunächst nur den monatlichen Basisfreibetrag (Grundfreibetrag für 1 Person ohne Unterhaltspflichten).
Wofür braucht der Mitarbeiter die „P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO“ vom Arbeitgeber / geeigneten Stellen? Hat der Mitarbeiter Unterhaltspflichten oder liegt sein vom Arbeitgeber bereits gepfändeter und überwiesener unpfändbarer Lohnbetrag über dem Basis-Freibetrag des P-Kontos, müsste die Bank diesen Differenzbetrag trotz bereits erfolgter Lohnpfändung noch einmal an den Gläubiger auskehren (Doppelpfändung!). Um dies zu verhindern, bescheinigt der Arbeitgeber (oder das Vollstreckungsgericht setzt nach § 906 Abs. 2 ZPO den unpfändbaren Lohnbetrag als Kontofreibetrag fest), dass das überwiesene Gehalt bereits an der Quelle nach § 850c ZPO gepfändet wurde!
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