- Reform des Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der DRV Bund (§ 7a SGB IV)
Um Unternehmen und Auftraggeber beim Einsatz von externen Spezialisten, IT-Beratern oder freien Mitarbeitern frühzeitig vor der existenzbedrohenden Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) bei Scheinselbstständigkeit zu schützen, wurden vier mächtige Instrumente in § 7a SGB IV geschaffen:
- Isolierte Erwerbsstatusfeststellung (Elementefeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
Die Clearingstelle entscheidet heute schnell und unbürokratisch nur noch über die Grundfrage „Abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit?“ (ohne dass wie früher gleich die Versicherungspflicht in jedem einzelnen SV-Zweig geprüft werden muss).
- Verbindliche Prognoseentscheidung VOR Auftragsbeginn (§ 7a Abs. 4a SGB IV)
Bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (auf Basis des geschlossenen Vertrags und der geplanten Durchführung) kann eine verbindliche Statusentscheidung eingeholt werden!
- Gutachterliche Äußerung bei gleichen Auftragsverhältnissen (Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV)
Setzt ein Unternehmen mehrere Auftragnehmer auf Basis einheitlicher Rahmenbedingungen ein (z. B. 15 freie Dozenten, IT-Supporter oder Kurierfahrer), reicht ein Musterfall aus, um eine gutachterliche Äußerung für alle gleichgelagerten Fälle zu erhalten.
- Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis (§ 7a Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB IV)
Klärung bei Einsatz über Agenturen/Intermediäre, ob verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.