Gesetzliche Definition der unständigen Beschäftigung (§ 232 Abs. 1 SGB V, § 163 Abs. 1 SGB VI, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III): Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (z. B. tageweise gebuchte Synchronsprecher, Kameraleute, Komparsen bei Filmproduktionen, Konzertmusiker oder Hafenarbeiter, die berufsmäßig ständig wechselnde 1- bis 4-Tages-Engagements annehmen).
- Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung (Personengruppe 110)
Da diese Personen ihre tageweisen Einsätze berufsmäßig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausüben, ist eine Abrechnung als SV-freie kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen.
- Besonderheiten bei Personengruppe 118
Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert, in der Arbeitslosenversicherung jedoch nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei (Beitragsgruppenschlüssel 1101).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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