- Gesetzlicher Freistellungsanspruch für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG)
- Ärztliche Untersuchungen (§ 7 Abs. 1 MuSchG): Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist (sofern der Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist).
- Bezahlte Stillzeiten im 1. Lebensjahr des Kindes (§ 7 Abs. 2 MuSchG): Während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung hat der Arbeitgeber eine stillende Frau auf ihr Verlangen für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen – mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde (bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden auf Verlangen zweimal mindestens 45 Minuten oder einmal 90 Minuten!).
- Volle Entgeltfortzahlung ohne Vor- oder Nacharbeit (§ 23 Abs. 1 MuSchG)
Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 MuSchG darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten! Zudem dürfen diese Freistellungszeiten weder vor- noch nachgearbeitet werden und sie dürfen nicht auf die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) angerechnet werden!
Wichtige U2-Prüffrage für das Lohnbüro: Werden Stillzeiten und Untersuchungs-Freistellungen nach § 23 MuSchG über die Umlage U2 erstattet? NEIN! Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 AAG erstatten die Krankenkassen im U2-Verfahren ausschließlich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) und das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (§ 18 MuSchG) – das während der Freistellungen für Untersuchungen und Stillpausen nach § 23 Abs. 1 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt ist im Katalog des § 1 Abs. 2 AAG nicht aufgeführt und muss daher vom Arbeitgeber selbst getragen werden!
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