Gesetzliche Steuer- und Beitragsfreiheit für Notstandsbeihilfen privater Arbeitgeber (§ 3 Nr. 11 EStG i. V. m. R 3.11 Abs. 2 LStR): Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von 600,00 Euro im Kalenderjahr komplett steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist, wie z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen!
1. Welche Anlässe berechtigen zur steuerfreien Beihilfe nach R 3.11 Abs. 2 LStR?
- Ein besonderer Krankheitsfall des Mitarbeiters oder eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (z. B. hohe Zuzahlungen zu Zahnersatz, Brille, Hörgerät, Heilbehandlungen oder Kurkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden),
- ein Todesfall im engsten Familienkreis (Zuschuss zu Bestattungskosten),
- ein Elementarschaden / Unglücksfall (z. B. Hochwasser-, Sturm- oder Brandschaden am Hausrat oder Wohnhaus des Mitarbeiters) oder
- eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage. (Dokumentation des Anlasses und der Belastung in der digitalen Personalakte erforderlich!).
- 2. Formelle Voraussetzung ab 5 Mitarbeitern im Betrieb (R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR)
Beschäftigt der Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer, kann der Chef die Beihilfe direkt ohne formelles Verfahren auszahlen. Beschäftigt der Betrieb 5 oder mehr Arbeitnehmer, müssen die Unterstützungen entweder aus einer mit eigenen Mitteln ausgestatteten Einrichtung oder nach Anhörung des Betriebsrats (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat nach einheitlichen Grundsätzen unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern) gewährt werden. In besonders schweren außergewöhnlichen Notfällen (z. B. Hochwasserkatastrophe, Wohnungsbrand, schwere Erkrankung) sind nach R 3.11 Abs. 2 Satz 5 LStR sogar Beträge über 600,00 Euro hinaus voll steuer- und SV-frei!
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