- Drei völlig verschiedene Fallgruppen beim Essen auf Firmenkosten (Prüfungsschwerpunkt jeder Lohnsteuer-Außenprüfung!)
1. Echte geschäftlich veranlasste Bewirtung mit externen Geschäftspartnern/Kunden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR): Nimmt ein Arbeitnehmer an einem Geschäftsessen teil, bei dem auch mindestens ein betriebsfremder Geschäftspartner (Kunde, Lieferant, Berater, Bewerber) bewirtet wird, gehört der auf den eigenen Arbeitnehmer entfallende Anteil der Bewirtungskosten NICHT zum Arbeitslohn! Es fällt für den Mitarbeiter 0,00 Euro Lohnsteuer und SV an – und es erfolgt hierfür auch KEINE Kürzung seiner Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit (in der Finanzbuchhaltung des Arbeitgebers sind die Bewirtungskosten zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, 30 % nicht abziehbar, Vorsteuer zu 100 % abziehbar)!
Rein internes Arbeitsessen im Betrieb bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz bis 60,00 Euro (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR): Sind nur eigene Mitarbeiter des Unternehmens anwesend und findet das Essen während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. Krisensitzung, Projektabschluss-Nachtschicht) im Betrieb statt, ist das Essen bis 60,00 Euro brutto pro Kopf als Aufmerksamkeit komplett steuer- und SV-frei (beim Arbeitgeber zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar!).
- Rein internes „Belohnungsessen“ im Restaurant mit dem eigenen Team OHNE Kunden und ohne Auswärtstätigkeit
Geht der Abteilungsleiter mit seinem eigenen Team ohne Kunden einfach zum Mittagessen ins Restaurant, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Bewertung mit dem tatsächlichen Restaurantpreis abzüglich 50-€-Sachbezugsfreigrenze ODER Anrechnung als Abteilungs-Betriebsveranstaltung im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG!).