- Grundsatz der BFH-Rechtsprechung
Geldstrafen, Bußgelder und Verwarnungsgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Lenkzeitverstößen sind immer steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn! Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12) kann ein rechtswidriges Verhalten (Ordnungswidrigkeit oder Straftat) niemals im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen – selbst dann nicht, wenn der Chef den Fahrer zur Eile gedrängt hat! Zahlt der Arbeitgeber ein solches Bußgeld für den Mitarbeiter, muss der Betrag in der Lohnabrechnung voll versteuert und verbeitragt werden (und ist zudem nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG beim Arbeitgeber nicht als Betriebsausgabe abziehbar).
Die einzige seltene Ausnahme bei Paketzustellern / Lieferdiensten (Halter-Verwarnungsgelder wegen kurzzeitigen Haltens nach BFH-Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17): Wird das Verwarnungsgeld wegen Falschparkens (z. B. 15 € bis 55 € beim Ausliefern von Paketen) von der Ordnungsbehörde direkt gegen den Arbeitgeber als Fahrzeughalter (§ 25a StVG) festgesetzt und zahlt der Arbeitgeber damit seine eigene Halterschuld, entsteht beim Fahrer zunächst kein Arbeitslohn; erst wenn der Arbeitgeber auf einen bestehenden arbeitsrechtlichen Regressanspruch gegen den Fahrer verzichtet, prüft das Finanzamt Lohnzufluss!
- Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12; BFH, Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17
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