- Das Problem bei Feststellungen des Lohnsteuer-Außenprüfers
Stellt der Prüfer des Finanzamts fest, dass in den vergangenen 4 Jahren für eine größere Zahl von Mitarbeitern Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde (z. B. weil bei einer Betriebsveranstaltung der 110-€-Freibetrag falsch berechnet wurde, ein Gutschein die ZAG-Kriterien nicht erfüllte oder Reisekostenbelege fehlerhaft waren), müsste der Arbeitgeber eigentlich für jeden einzelnen Mitarbeiter rückwirkend die individuellen ELStAM heranziehen.
- Die Vereinfachung über den pauschalen Nachforderungsbescheid (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Auf Antrag des Arbeitgebers lässt das Finanzamt zu, dass die nachzufordernde Lohnsteuer (ohne die 1.000-Euro-Obergrenze der Nr. 1!) pauschal mit einem durchschnittlichen Nettolohn-Steuersatz erhoben wird. Dadurch bleibt den Mitarbeitern eine nachträgliche Korrektur ihrer privaten Einkommensteuerbescheide erspart!
- ACHTUNG Sozialversicherungsfalle bei nachträglicher Pauschalierung (BSG-Rechtsprechung!)
Wird eine Lohnsteuer-Pauschalierung erst Jahre später im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachgeholt, führt diese verspätete Pauschalierung in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV und der strikten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R) NICHT mehr zur Beitragsfreiheit! Das Finanzamt informiert nach Abschluss der Lohnsteuer-Außenprüfung automatisch die Deutsche Rentenversicherung per Kontrollmitteilung, die daraufhin für dieselben Sachverhalte zusätzlich die vollen Sozialversicherungsbeiträge nachfordert!
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