- Suspendierung der Hauptleistungspflichten während des Streiks (Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“)
Nimmt ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen gewerkschaftlichen Streik (Warnstreik oder Erzwingungsstreik) teil oder ist er von einer rechtmäßigen Abwehraussperrung betroffen, ruhen für die Dauer der Arbeitsniederlegung die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kürzt das Gehalt exakt für die ausgefallenen Streikstunden bzw. Streiktage (eine Unterstützungsleistung erhält das Gewerkschaftsmitglied ggf. als steuerfreies Streikgeld direkt aus der Streikkasse seiner Gewerkschaft).
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Streiktagen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB IV, § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V):
- 1. Kranken- und Pflegeversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes (auch über einen Monat hinaus!) beitragsfrei erhalten!
- 2. Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB IV): Hier gilt die Monatsfrist für einen rechtmäßigen Streik ausdrücklich NICHT! In der Renten- und Arbeitslosenversicherung endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis sofort mit Beginn des ersten vollen Streiktages ohne Entgelt (für volle Streiktage fallen also 0 SV-Tage für die RV/AV-Berechnung an!). Dauert ein Arbeitskampf länger als einen Zeitmonat, ist in DATEV eine spezielle DEÜV-Abmeldung mit Abgabegrund
35(„Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat“) zu übermitteln!
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