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Wie wird eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (Kur nach § 9 EFZG) abgerechnet und wann zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld?

  • Gesetzlicher Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung auch bei einer Reha/Kur (§ 9 Abs. 1 EFZG)

    Tritt ein Arbeitnehmer eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (stationäre oder ambulante Reha/Kur) an, die von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung oder gesetzliche Krankenkasse) bewilligt wurde, gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 4a EFZG entsprechend: Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Reha bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) das reguläre Arbeitsentgelt fortzahlen (und bekommt dieses bei U1-Pflicht über die Umlage U1 erstattet!).

  • Anrechnung von Vorerkrankungen auf die Reha (Die häufigste Konstellation in der Praxis!)

    War der Mitarbeiter wegen derselben Krankheit, wegen der er nun in die Reha fährt, innerhalb der letzten 6 Monate bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben (z. B. 4 Wochen nach einer Bandscheiben-OP krank und direkt anschließend 3 Wochen Reha), werden die vorangegangenen Krankheitstage voll auf die 42 Kalendertage angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG)!

  • Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung nach Ablauf der 42 Tage (§§ 20, 21 SGB VI, §§ 65 ff. SGB IX): Sind die 6 Wochen Entgeltfortzahlung während der Reha aufgebraucht, stellt der Arbeitgeber die Gehaltszahlung ein (Ausfallschlüssel „Übergangsgeld“ in DATEV, Kürzung von Gehalt und SV-Tagen). Das Lohnbüro übermittelt elektronisch über das EEL-Verfahren die Entgeltbescheinigung an den Rentenversicherungsträger; dieser zahlt dem Mitarbeiter steuerfreies Übergangsgeld (68 % des letzten Nettoentgelts bzw. 75 % bei mindestens einem Kind mit Kindergeldanspruch; unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG).

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