- Automatische Institutionen-Pflege über das DATEV-Rechenzentrum
Fusionieren zwei gesetzliche Krankenkassen (Rechtsnachfolge nach §§ 144 ff. SGB V) oder ändert eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (§ 242 SGB V) bzw. ihre U1-/U2-Umlagesätze, werden sämtliche neuen Betriebsnummern, Bankverbindungen und Beitragssätze zentral über den GKV-Spitzenverband in die Institutionen-Datenbank des DATEV-Rechenzentrums eingespielt.
- Warum bei einer Krankenkassenfusion KEINE DEÜV-Ab- und Anmeldung (Grund 31 / 11) erfolgen darf
Da die neue, fusionierte Krankenkasse kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin der geschlossenen Vorgängerkasse ist, liegt rechtlich KEIN Krankenkassenwechsel des Arbeitnehmers nach § 175 SGB V vor! DATEV stellt die betroffenen Mitarbeiter zum Fusionsstichtag über den automatischen Institutionen-Abgleich (bzw. Hinweis im Verarbeitungsprotokoll) auf die neue Betriebsnummer der Nachfolgekasse um, ohne dass eine DEÜV-Wechselmeldung ausgelöst wird.
- Wichtig bei SEPA-Lastschriftmandaten
Hat der Arbeitgeber der Vorgängerkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt dieses in der Regel über die Gläubiger-ID-Nachfolge weiter; bei Selbstüberweisern aktualisiert DATEV auf der SEPA-Überweisungsdatei automatisch die neue IBAN der fusionierten Einzugsstelle.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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