- Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder (Keine Arbeitnehmer – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG!)
Mitglieder eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder überwachenden Beirats einer GmbH, AG oder Genossenschaft überwachen lediglich die Geschäftsführung und sind weder weisungsgebunden noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert.
- Folge: Aufsichtsratsvergütungen und Sitzungsgelder gehören NICHT in die Lohnabrechnung! Sie sind kein Arbeitslohn (kein ELStAM-Abruf, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung!), sondern werden vom Aufsichtsratsmitglied als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) selbst versteuert (nur bei im Ausland ansässigen Aufsichtsräten muss das Unternehmen 30 % Aufsichtsratsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG einbehalten!).
- Vorstände von eingetragenen Vereinen (e. V.) und Stiftungen
Hier entscheidet die tatsächliche Ausgestaltung:
- Ehrenamtlicher Vorstand: Erhält er nur Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen (§ 670 BGB / § 3 Nr. 50 EStG) oder im gemeinnützigen Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 840,00 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, sofern in der Vereinssatzung erlaubt!), fällt weder Steuer noch Sozialversicherung an.
- Hauptamtlicher / angestellter Vereins- oder Stiftungsvorstand (Geschäftsführer): Erhält er für seine Geschäftsführungstätigkeit auf Grundlage eines Dienstvertrags eine reguläre monatliche Vergütung, ist er steuerrechtlich Arbeitnehmer (Lohnsteuerabzug nach ELStAM) und sozialversicherungsrechtlich nach § 7 Abs. 1 SGB IV voll versicherungspflichtig in allen Zweigen (Personengruppe
101, Beitragsgruppe1111; das gesetzliche Rentenversicherungsprivileg des § 1 Satz 3 SGB VI gilt ausschließlich für Vorstände einer Aktiengesellschaft, NICHT für Vorstände eines Vereins, einer Stiftung oder einer Genossenschaft!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R (Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern außerhalb einer Aktiengesellschaft)§ 18 EStG§ 1 SGB VI
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen