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Wie werden Erfindervergütungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) und Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge abgerechnet?

  • Gesetzlicher Vergütungsanspruch für Diensterfindungen (§§ 9, 10 ArbnErfG)

    Macht ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Diensterfindung oder einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag (§ 20 ArbnErfG) und nimmt der Arbeitgeber diese in Anspruch, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene gesonderte Erfindervergütung (berechnet nach den amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen anhand von Erfindungswert und Anteilsfaktor).

  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung in der Lohnabrechnung

    1. Keine speziellen Steuerfreibeträge: Sowohl die gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütung als auch freiwillige Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement) gehören ab dem ersten Euro zum voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt! 2. Laufender Bezug vs. Einmalzahlung (sonstiger Bezug):

    • Wird die Erfindervergütung als einmalige Pauschalabfindung oder jährliche Umsatzbeteiligung ausgezahlt, wird sie in DATEV als sonstiger Bezug (§ 39b Abs. 3 EStG nach der Jahrestabelle) und in der Sozialversicherung als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV (bis zur anteiligen Jahres-BBG / SV-Luft; frei von U1 und U2, aber pflichtig zu U3!) abgerechnet.
    • Kleine Anerkennungsprämien im Vorschlagswesen als Sachbezug: Statt einer Barprämie von 50 € (von der die Hälfte an Steuern/SV weggeht) kann der Arbeitgeber eine Ideenprämie auch als ZAG-konformen Sachbezugsgutschein bis 50,00 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) komplett steuer- und SV-frei gewähren, sofern die 50-€-Freigrenze in diesem Monat noch nicht ausgeschöpft ist!
  • Was gilt, wenn der Erfinder inzwischen aus dem Unternehmen ausgeschieden oder in Rente ist? Auch Jahrzehnte nach dem Austritt oder im Ruhestand gezahlte laufende Erfindervergütungen bleiben steuerrechtlich Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis (ELStAM-Abruf durch den ehemaligen Arbeitgeber erforderlich!); sozialversicherungsrechtlich sind Zahlungen für Diensterfindungen, die erst nach einem Jahr nach dem Ausscheiden zufließen (und nicht dem letzten Abrechnungszeitraum zugeordnet werden können), hingegen beitragsfrei!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung

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