Zurück zur Übersicht

Wie wird Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage oder einem Vergleich steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet?

  • Entstehung von Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB, § 11 KSchG)

    Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter und stellt das Arbeitsgericht Monate später im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam war (oder einigen sich die Parteien im Vergleich auf einen späteren Beendigungstermin unter Nachzahlung der Zwischenmonate), befand sich der Arbeitgeber für die Zwischenzeit im Annahmeverzug. Er muss dem Mitarbeiter das reguläre Arbeitsentgelt für die vergangenen Monate nachzahlen, ohne dass der Mitarbeiter die ausgefallene Arbeit nachleisten muss.

  • Anrechnung von bezogenem Arbeitslosengeld und Krankengeld (Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 115 SGB X!)

    Hat der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit oder Krankengeld von der Krankenkasse bezogen, ist der Brutto-Lohnanspruch des Mitarbeiters in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes/Krankengeldes nach § 115 Abs. 1 SGB X KRAFT GESETZES auf die Agentur für Arbeit bzw. Krankenkasse übergegangen!

    • Wichtig für die Abrechnung: Der Arbeitgeber muss das gesamte Bruttogehalt für die Verzugsmonate regulär abrechnen (volle Lohnsteuer und volle SV-Beiträge abführen!), zieht dann aber unten vom Netto-Auszahlungsbetrag des Mitarbeiters das von der Arbeitsagentur gezahlte Arbeitslosengeld als Nettoabzug ab und überweist diesen Nettobetrag direkt an die Bundesagentur für Arbeit (und zahlt nur die verbleibende Netto-Spitze an den Arbeitnehmer aus)!
  • Auseinanderfallen von Sozialversicherung und Lohnsteuer bei Nachzahlung über den Jahreswechsel
    • Sozialversicherung (Entstehungsprinzip nach § 22 Abs. 1 SGB IV): Der Annahmeverzugslohn muss in DATEV zwingend rückwirkend auf die einzelnen historischen Kalendermonate aufgerollt werden, für die er geschuldet war (inkl. Stornierung der damaligen Abmeldung Grund 30!).
    • Lohnsteuer (Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1, § 38a EStG): Fließt die Nachzahlung erst im gesamten Betrag in einem späteren Monat/Kalenderjahr zu, wird die gesamte Summe steuerlich im Auszahlungsmonat als sonstiger Bezug versteuert!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung

Mitarbeiter für Payroll gesucht

Fachkompetenz in der Entgeltabrechnung und Interesse an modernen DATEV-Workflows? Wir verstärken unser Team für flexible Remotearbeit.

Offene Stellen ansehen

Entgeltabrechnung digital auslagern

Digital Payroll Services übernimmt die monatliche Lohnbuchhaltung für Unternehmen in ganz Deutschland.

DATEV-Verarbeitung im deutschen Rechenzentrum 100% GoBD- & DSGVO-konform Pünktliche Übermittlung aller SV-Meldungen
Leistungen entdecken

Brutto-Netto- und SV-Rechner

Lohnsteuer, Arbeitgeber-Gesamtkosten und Nettoauszahlungen für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs online kalkulieren.

Zum Rechner wechseln

Über Digital Payroll Services

Informationen über Unternehmensausrichtung, digitale Infrastruktur und standortunabhängige Mandantenbetreuung.

Mehr erfahren
Laufende Entgeltabrechnung abgeben? Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – ab 34 € pro Mitarbeiter/Monat. Lohnabrechnung abgeben? Ab 34 € / Mitarbeiter.
Kosten berechnen

Laufende Lohnabrechnung abgeben?

Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.

Festpreis berechnen