- Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Todestag (§ 613 Satz 1 BGB)
Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Alle bis zum Todestag erarbeiteten, aber noch nicht ausgezahlten Lohnansprüche sowie der Anspruch auf Abgeltung des gesamten offenen Resturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG!) gehen als Nachlassforderung auf die Erben über.
- Sozialversicherung beim Tod des Arbeitnehmers (DEÜV-Abmeldung mit Abgabegrund
49)- Laufendes Entgelt bis zum Todestag sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (wie die Urlaubsabgeltung!), das noch im Sterbemonat oder später für die aktive Zeit bis zum Todestag ausgezahlt wird, unterliegt regulär der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Zuordnung zum Sterbemonat / Todestag!).
- Echte Sterbegelder des Arbeitgebers (Versorgungsbezüge, die der Arbeitgeber den Hinterbliebenen für die Zeit NACH dem Todestag zahlt) sind hingegen kein Arbeitsentgelt für aktive Arbeit und daher in der Sozialversicherung beitragsfrei!
- Lohnsteuerabzug bei Auszahlung nach dem Todestag (R 19.9 LStR – Abrechnung auf den Namen des Erben!)
Für Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers zufließt (einschließlich des gesamten Lohns für den Sterbemonat nach R 19.9 Abs. 1 Satz 2 LStR!), darf der Lohnsteuerabzug grundsätzlich NICHT mehr nach den ELStAM des Verstorbenen vorgenommen werden, sondern richtet sich nach den ELStAM des jeweiligen Erben (Rechtsnachfolgers)!
- Große Vereinfachungsregelung für die Praxis (R 19.9 Abs. 1 Satz 3 LStR): Für den laufenden Arbeitslohn des gesamten Sterbemonats DARF das Lohnbüro aus Vereinfachungsgründen die Lohnsteuer noch nach den ELStAM des Verstorbenen abrechnen und auf dessen Namen bescheinigen! Nur für sonstige Bezüge (wie Urlaubsabgeltung, Sterbegeld oder Prämien), die nach dem Todestag ausgezahlt werden, muss in DATEV zwingend eine neue Personalnummer für den Erben (mit dessen Steuer-ID; als Nebenarbeitgeber in Steuerklasse VI oder bei Ehegatten mit ELStAM-Abruf) angelegt und dort ausschließlich versteuert werden (in der SV bleibt das Entgelt hingegen unter der Personalnummer des Verstorbenen!).