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Welche gesetzliche Frist und Pflichtangaben gelten für die Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers nach § 840 ZPO bei Eingang einer Lohnpfändung?

  • Zwingende 2-Wochen-Frist ab Zustellung (§ 840 Abs. 1 ZPO)

    Geht beim Arbeitgeber (als Drittschuldner) ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) oder eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung (z. B. vom Finanzamt, Hauptzollamt oder der Stadtkasse) ein, muss der Arbeitgeber dem Gläubiger binnen zwei Wochen (14 Kalendertagen) ab der amtlichen Zustellung (Datum auf dem gelben Briefumschlag der Postzustellungsurkunde aufbewahren!) die gesetzliche Drittschuldnererklärung abgeben (sofern der Gläubiger diese Aufforderung in die Zustellungsurkunde hat aufnehmen lassen).

  • Welche 3 Fragen muss die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO wahrheitsgemäß beantworten?

    1. Ob und inwieweit der Arbeitgeber die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist (d. h. ob der Schuldner überhaupt im Betrieb beschäftigt ist und pfändbares Einkommen erzielt).
    2. Ob und welche anderen Personen bereits Ansprüche an die Forderung machen (z. B. offengelegte ältere Lohnabtretungen an Banken).
    3. Ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (Angabe der vorrangigen Gläubiger und deren Forderungshöhe).
  • Haftungsrisiko bei Versäumnis (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO)

    Gibt der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung nicht oder verspätet ab, kann er zwar nicht auf Erfüllung der Erklärung verklagt werden, er haftet dem Gläubiger jedoch auf vollen Schadenersatz für alle Kosten, die dem Gläubiger durch eine unnötige Drittschuldnerklage entstehen!

  • Automatisierung in DATEV

    Sobald die Pfändung in den DATEV-Personalstammdaten erfasst wird, druckt DATEV das fertige, rechtssichere Formular der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO auf Knopfdruck aus.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.09.2014 – VII ZR 269/13§ 840 ZPO

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