- SV-Säumniszuschlag (§ 24 Abs. 1 SGB IV)
1 Prozent des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Beitragsbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Entsteht kraft Gesetzes ohne Mahnung.
- Finanzamt-Säumniszuschlag (§ 240 AO)
1 Prozent des auf 50 Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat bei verspäteter Zahlung (plus 3 Tage Schonfrist bei Überweisung).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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