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Welche besonderen Meldepflichten beim Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) gelten für Branchen nach § 2a SchwarzArbG?

  • Sofortmeldepflicht und Entsendemeldungen (§ 2a SchwarzArbG)

    Neben der Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV (Grund 20 vor Arbeitsbeginn) müssen Arbeitgeber in sensiblen Branchen (Baugewerbe, Gastronomie, Spedition/Logistik) bei grenzüberschreitenden Einsätzen im Rahmen der europäischen Entsenderichtlinie elektronische Entsendemeldungen an das Bundesfinanzdirektorium West übermitteln.

  • Bereithaltung von Arbeitszeitnachweisen

    Auf Verlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) müssen Lohnunterlagen, Stundennachweise und Arbeitsverträge am Betriebsort oder direkt digital vorgehalten werden.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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