- Gesetzliche Pflicht zur elektronischen Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III)
Endet ein Arbeitsverhältnis (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende oder Eigenkündigung des Mitarbeiters) und beantragt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit, darf die frühere Papier-Arbeitsbescheinigung nicht mehr ausgestellt werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Daten über das Verfahren BEA (Bescheinigung elektronisch annehmen) direkt aus dem Lohnabrechnungsprogramm (DATEV LODAS / Lohn und Gehalt) an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Welche Entgelte und Daten werden übermittelt?
- Die beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der letzten 12 Monate (unterteilt in laufende und einmalige Bezüge).
- Angaben zum Grund des Beendigens des Arbeitsverhältnisses (z. B. arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen, Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag unter Vermeidung einer Arbeitgeberkündigung mit Angabe einer Abfindung).
- Resturlaubsansprüche und im Rahmen der Beendigung gezahlte Urlaubsabgeltungen (wichtig für die Ruhensvorschrift des Arbeitslosengeldes nach § 157 Abs. 2 SGB III!).
- Fristgerechte Übermittlung
Die BEA-Bescheinigung ist unverzüglich zum Zeitpunkt des Ausscheidens (spätestens mit der Endabrechnung) zu übermitteln, damit die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ohne finanzielle Lücke für den ehemaligen Mitarbeiter bewilligen kann.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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