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Wie werden fehlerhafte DEÜV-Meldungen nach § 14 DEÜV storniert und neu übermittelt und wann darf eine Meldung nicht einfach überschrieben werden?

  • Das strikte „Storno-und-Neu“-Prinzip der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 und 2 DEÜV)

    Anders als bei einer korrigierten Lohnsteuer-Anmeldung (bei der ein neuer Datensatz mit Kennzeichen „Berichtigte Anmeldung“ den alten Wert einfach überschreibt) kennt das DEÜV-Meldewesen der Sozialversicherung KEINE Änderungsmeldung! Jede bereits übermittelte DEÜV-Meldung, die sich nachträglich als falsch erweist (z. B. falsches Eintritts-/Austrittsdatum, falsches SV-Brutto durch Nachberechnung, falscher Personengruppen- oder Beitragsgruppenschlüssel, oder der Mitarbeiter hat die Stelle gar nicht erst angetreten!), muss in zwei zwingenden Schritten korrigiert werden:

  • Schritt 1 – Stornierung der ursprünglichen Meldung

    Es muss exakt derselbe Datensatz mit den damals gemeldeten (fehlerhaften!) Originalwerten und dem gesetzten Kennzeichen „Stornierung (J)“ an die Einzugsstelle übermittelt werden, damit der fehlerhafte Zeitraum im Rentenversicherungskonto des Mitarbeiters sauber gelöscht wird.

  • Schritt 2 – Übermittlung einer neuen, korrekten Meldung

    Unmittelbar danach wird eine komplett neue DEÜV-Meldung mit den berichtigten Zeiträumen, Schlüsseln und Entgelten übermittelt.

  • Wie erledigt DATEV LODAS / Lohn und Gehalt die Stornierung vollautomatisch? In DATEV darf und muss man die Stornierung fast nie manuell anstoßen: Ändert das Lohnbüro in den Personalstammdaten rückwirkend das Eintrittsdatum, den Beitragsgruppenschlüssel oder gibt eine Nachberechnung in einen Vormonat ein, erkennt der DATEV-Meldekern die Abweichung zur bereits gespeicherten DEÜV-Historie von selbst, erzeugt im nächsten Abrechnungslauf automatisch den Storno-Datensatz für die alte Meldung und sendet im selben Lauf die korrigierte Neumeldung an die Krankenkasse!

  • Sonderfall „Nichtantritt der Beschäftigung“ bei bereits gesendeter Sofortmeldung (Grund 20)

    Hat ein Gastronom vor Arbeitsbeginn eine Sofortmeldung (Grund 20) für eine neue Aushilfe gesendet, die Aushilfe erscheint am 1. Tag aber gar nicht zur Arbeit, muss die Sofortmeldung zwingend über die Storno-Funktion in DATEV wieder storniert werden, sonst wartet die Einzugsstelle auf Beitragsnachweise und mahnt eine vermeintlich fehlende Anmeldung (Grund 10) an!

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