Zurück zur Übersicht

In welchen 3 Praxisfällen muss für eine Einmalzahlung eine eigene DEÜV-Sondermeldung mit Abgabegrund 54 (§ 11 Abs. 2 DEÜV) übermittelt werden?

  • Grundsatz

    Im Normalfall fließt eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld im Juni oder Weihnachtsgeld im November) einfach in das Gesamt-SV-Brutto der regulären DEÜV-Jahresmeldung (Grund 50) oder Abmeldung (Grund 30) ein – eine gesonderte Meldung ist dann nicht erforderlich.

  • Wann schreibt § 11 Abs. 2 DEÜV zwingend eine eigene Sondermeldung mit Abgabegrund 54 vor? Immer dann, wenn die Einmalzahlung zeitlich oder beitragsrechtlich nicht mehr in der regulären Jahres-/Abmeldung oder Unterbrechungsmeldung abgebildet werden kann. Das betrifft exakt 3 klassische Praxisfälle:

  • Fall 1 – Anwendung der Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV)

    Wird zwischen dem 01. Januar und 31. März eine Einmalzahlung (z. B. Bonus/Tantieme) ausgezahlt, die wegen Überschreitens der anteiligen BBG des laufenden Jahres dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden muss, ist die Jahresmeldung (Grund 50) für das Vorjahr meist schon übermittelt. DATEV lässt die reguläre Jahresmeldung des Vorjahres unangetastet und sendet zusätzlich eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 (Zeitraum 01.12. bis 31.12. des Vorjahres) über das beitragspflichtige Einmalzahlungs-Entgelt!

  • Fall 2 – Auszahlung einer Einmalzahlung WÄHREND einer laufenden Unterbrechung (Krankengeld, Mutterschutz, Elternzeit)

    Wurde für den Mitarbeiter wegen Krankengeld oder Elternzeit bereits eine Unterbrechungsmeldung (Grund 51 oder 52) abgegeben und zahlt ihm der Arbeitgeber im November während der Elternzeit/Krankheit ein Weihnachtsgeld aus (das aus der SV-Luft der Vormonate vor Beginn der Unterbrechung beitragspflichtig ist!), meldet DATEV dieses Weihnachtsgeld mit einer Sondermeldung (Grund 54, Zeitraum 01.11. bis 30.11.).

  • Fall 3 – Auszahlung einer Einmalzahlung NACH Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

    Scheidet ein Mitarbeiter z. B. zum 30.09. aus (Abmeldung Grund 30 ist erledigt) und erhält im November (oder bis März des Folgejahres bei Vorjahreszuordnung) noch eine nachlaufende Provision oder Urlaubsabgeltung ausgezahlt, wird diese dem letzten Abrechnungsmonat (September) zugeordnet und per Sondermeldung (Grund 54, Zeitraum 01.09. bis 30.09.) gemeldet!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen

Mitarbeiter für Payroll gesucht

Fachkompetenz in der Entgeltabrechnung und Interesse an modernen DATEV-Workflows? Wir verstärken unser Team für flexible Remotearbeit.

Offene Stellen ansehen

Entgeltabrechnung digital auslagern

Digital Payroll Services übernimmt die monatliche Lohnbuchhaltung für Unternehmen in ganz Deutschland.

DATEV-Verarbeitung im deutschen Rechenzentrum 100% GoBD- & DSGVO-konform Pünktliche Übermittlung aller SV-Meldungen
Leistungen entdecken

Brutto-Netto- und SV-Rechner

Lohnsteuer, Arbeitgeber-Gesamtkosten und Nettoauszahlungen für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs online kalkulieren.

Zum Rechner wechseln

Über Digital Payroll Services

Informationen über Unternehmensausrichtung, digitale Infrastruktur und standortunabhängige Mandantenbetreuung.

Mehr erfahren
Laufende Entgeltabrechnung abgeben? Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – ab 34 € pro Mitarbeiter/Monat. Lohnabrechnung abgeben? Ab 34 € / Mitarbeiter.
Kosten berechnen

Laufende Lohnabrechnung abgeben?

Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.

Festpreis berechnen