- Das strenge Lohnausfallprinzip am Feiertag (§ 2 Abs. 1 EFZG)
Für Arbeitszeit, die ausschließlich infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (einschließlich aller Minijobber, Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigten!) das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung der Alleinursächlichkeit: Der Feiertag muss der einzige Grund für den Arbeitsausfall sein (fällt der 3. Oktober oder 1. Weihnachtsfeiertag bei einer Mo–Fr-Kraft auf einen ohnehin arbeitsfreien Samstag oder Sonntag, besteht kein Anspruch auf zusätzliches Feiertagsgeld oder einen Ersatzruhetag!).
- Verbot des „Herausplanens“ von Minijobbern an Feiertagen (Phantomlohn-Falle!)
Arbeitet ein Minijobber regelmäßig z. B. montags und freitags, darf der Arbeitgeber ihn in der Osterwoche nicht einfach für Karfreitag und Ostermontag „aus dem Dienstplan streichen“ oder die Stunden ohne Zusatzvergütung am Mittwoch nacharbeiten lassen! Der Minijobber hat für den ausgefallenen Karfreitag und Ostermontag vollen Anspruch auf bezahlte Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG (ohne dass er die Stunden nacharbeiten muss!).
- Zusammentreffen von gesetzlichem Feiertag und Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 4 Abs. 2 EFZG)
Ist ein Arbeitnehmer über einen gesetzlichen Wochenfeiertag hinweg krankgeschrieben (z. B. 2 Wochen AU über Ostern), gilt eine zweigeteilte Regel für die Lohnabrechnung und U1-Erstattung:
- Der Feiertag zählt bei der 6-Wochen-Frist (42 Kalendertage nach § 3 Abs. 1 EFZG) ganz normal als Krankheitstag mit (die 6 Wochen verlängern sich durch Feiertage nicht!).
- Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts bemisst sich für diesen Feiertag nach § 4 Abs. 2 EFZG nach den Regeln des § 2 EFZG – und da die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls vorlag, erstatten die Krankenkassen diesen Tag im Rahmen einer laufenden AU-Kette über die Umlage U1 mit (fällt der Mitarbeiter hingegen gar nicht wegen Krankheit aus, ist normales Feiertagsentgelt nach § 2 EFZG NICHT über U1 erstattungsfähig!).
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