- Die 15-Monats-Obergrenze für durchgehend Langzeiterkrankte (EuGH „Schultz-Hoff“ / „KHS“ & BAG-Rechtsprechung)
Kann ein Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche nach § 3 BUrlG sowie 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 SGB IX) wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres (31.12.) und auch bis zum 31. März des Folgejahres nicht nehmen, geht der Urlaub zunächst nicht unter, sondern bleibt erhalten. Um jedoch ein endloses Ansammeln über viele Krankheitsjahre zu verhindern, erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei ununterbrochener Langzeiterkrankung kraft Gesetzes exakt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres – also immer am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres!
- Entscheidende Differenzierung nach der neueren BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 107/20)
Ob der Urlaub am 31.03. des übernächsten Jahres auch OHNE Mitwirkungshinweis des Arbeitgebers verfällt, hängt davon ab, ob der Mitarbeiter im Urlaubsjahr noch gearbeitet hat:
- Fall A (Mitarbeiter war das GESAMTE Urlaubsjahr vom 01.01. bis 31.12. durchgehend krank): Da er keinen einzigen Tag hätte Urlaub nehmen können, trifft den Arbeitgeber keine Hinweispflicht – der gesetzliche Urlaub dieses Jahres verfällt am 31.03. nach 15 Monaten automatisch!
- Fall B (Mitarbeiter hat im Urlaubsjahr noch teilweise gearbeitet und wurde erst im Laufe des Jahres langzeitkrank): Für den Zeitraum vor Beginn der Erkrankung hätte der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllen können! Hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor Eintritt der Langzeiterkrankung nicht über seinen Urlaub belehrt, verfällt der Urlaub dieses Jahres trotz Krankheit AUCH NACH 15 MONATEN NICHT!
- Vertraglicher Mehrurlaub (über die gesetzlichen 20 Tage hinaus)
Für den übergesetzlichen vertraglichen Mehrurlaub (z. B. 10 zusätzliche Tage bei 30 Tagen Gesamturlaub) darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass dieser auch bei Krankheit schon am 31.12. bzw. 31.03. des ersten Folgejahres verfällt (Trennungsklausel im Arbeitsvertrag erforderlich).
Ein Mitarbeiter ist ab dem 01.01.2025 durchgehend bis Mitte 2027 krank. Sein gesetzlicher Urlaub aus dem Jahr 2025 (durchgehend krank ab 01.01.) verfällt nach 15 Monaten mit Ablauf des 31. März 2027 ersatzlos.