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Wann und wie darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzen?

  • Grundsatz

    Auch in der ruhenden Elternzeit entsteht voller Urlaubsanspruch! Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der gesetzliche und vertragliche Jahresurlaubsanspruch zunächst auch während der ruhenden Elternzeit in ungekürzter Höhe weiter – er fällt NICHT von selbst weg!

  • Das einseitige Kürzungsrecht des Arbeitgebers um 1/12 je vollem Kalendermonat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG)

    Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden VOLLEN Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel (1/12) zu kürzen. Angefangene Kalendermonate (z. B. Beginn der Elternzeit am 05. Mai bis 31. Mai) dürfen NICHT gekürzt werden!

  • Drei existenzielle Fallen für Arbeitgeber bei der Kürzungserklärung nach § 17 BEEG (BAG-Rechtsprechung)
    1. Ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter erforderlich: Es reicht nicht, den Urlaub nur intern in DATEV oder in der Urlaubskartei herunterzurechnen! Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter gegenüber ausdrücklich erklären (am besten direkt schriftlich im Bestätigungsschreiben zur Elternzeit!), dass er von seinem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch macht.
    2. Kein Kürzungsrecht VOR Beginn der Elternzeit und NICHT NACH Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Nach dem Grundsatzurteil des BAG vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (im Rahmen der Urlaubsabgeltung nach Kündigung!) NICHT mehr ausgeübt werden! Hat der Arbeitgeber die Kürzung während des laufenden Arbeitsverhältnisses vergessen, muss er bei Austritt den ungekürzten Urlaub aus 2 oder 3 Jahren Elternzeit voll in Geld abgelten!
    3. Keine Kürzung bei Elternteilzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG): Arbeitet der Mitarbeiter während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit weiter, darf der Urlaub überhaupt nicht nach § 17 BEEG gekürzt werden (hier wird nur nach dem allgemeinen Teilzeit-Prinzip bei Verringerung der Wochenarbeitstage umgerechnet).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13; BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18§ 17 BEEG

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