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Welche gesetzlichen Antragsfristen, Zeitabschnitte und Kündigungsschutzregeln gelten bei der Elternzeit nach §§ 15, 16 und 18 BEEG?

  • Gesetzlicher Anspruch bis zum 3. bzw. 8. Geburtstag (§ 15 Abs. 2 BEEG)

    Arbeitnehmer haben Anspruch auf unbezahlte Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auch im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden (insgesamt bis zu 3 Zeitabschnitte je Elternteil nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).

  • Gestaffelte Anmeldefristen (7 Wochen vs. 13 Wochen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG) und Textform
    1. Für Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes: Anmeldung spätestens 7 Wochen vor Beginn (mit Verbindlicherklärung für die ersten zwei Jahre ab Beginn der Elternzeit = Bindungszeitraum!).
    2. Für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: Anmeldung spätestens 13 Wochen vor Beginn. Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (ab 01.05.2025) genügt für den Elternzeitantrag und den Teilzeitantrag während der Elternzeit die Textform nach § 126b BGB (E-Mail reicht aus, keine eigenhändige Papierunterschrift mehr nötig!).
  • Besonderer Kündigungsschutz ab Vorfrist (§ 18 Abs. 1 BEEG)

    Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Um Arbeitnehmer vor einer Kündigung bei zu frühem Antrag zu schützen, beginnt dieser absolute Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag (also 1 Woche vor der 7-Wochen-Antragsfrist!) bzw. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag (1 Woche vor der 13-Wochen-Antragsfrist)!

Praxisbeispiel

Ein Vater möchte ab dem 01. Oktober (innerhalb der ersten 3 Lebensjahre) in Elternzeit gehen. Die 7-Wochen-Antragsfrist endet am 13. August; der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift ab dem 06. August (8 Wochen vorher). Gibt er seinen Antrag erst am 07. August per E-Mail ab, ist er ab der Sekunde des Zugangs unkündbar!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung

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